die Mietverhältnisse zufolge Zahlungsverzugs per 31. Mai 2016. 2. Am 30. Mai 2016 schlossen Vermieter und Mieter anlässlich der Schlichtungsverhandlung vor der Schlichtungsbehörde Dorneck-Thierstein, soweit vorliegend relevant, folgenden Vergleich: 1. Die Mieterschaft akzeptiert die Kündigung. Das Mietverhältnis wird einmalig erstreckt bis am 31. August 2016. Der Mieterschaft steht rechtlich die Möglichkeit zu, das Mietobjekt vorzeitig zu verlassen […]. 2. […] 3. […] 4. […]