{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-20", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-75_2016-09-20.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132403&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=33&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "85f113e5e525344137f023641922410d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.75"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 20.09.2016 ZKBER.2016.75"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausweisung und Vollstreckung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:46:00", "Checksum": "058c59239cfa90e398ccdbff9d452ee9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 20.09.2016 ZKBER.2016.75\nRegeste:\nAusweisung und Vollstreckung\n\n|\nUrteil vom 20. September 2016\nEs wirken mit:\nOberrichter Müller\nOberrichterin Jeger\nGerichtsschreiberin Kofmel\nIn Sachen\n1. A.___ GmbH,\n2. B.___,\n3. C.___,\nalle vertreten durch Advokat Andreas Kopp,\nBerufungskläger\ngegen\nD.___, vertreten durch Advokat Marco Giavarini,\nBerufungsbeklagter\nbetreffend Ausweisung und Vollstreckung\nzieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:\nI.\n1.1 D.___ als Vermieter einerseits sowie die A.___ GmbH und B.___ andererseits unterzeichneten am 15. September 2015 je einen Mietvertrag über eine 4.5-Zimmerwohnung im Dachgeschoss sowie über zwei Einstellhallenplätze in der Liegenschaft [...] (nachfolgend: Mietobjekte). Der Bruttomietzins für die Wohnung beträgt CHF 4‘500.00, der Nettomietzins für die Parkplätze je CHF 125.00. B.___ wohnt mit seiner Partnerin C.___ in besagter Wohnung.\n1.2 Am 22. April 2016 kündigte D.___ die Mietverhältnisse zufolge Zahlungsverzugs per 31. Mai 2016.\n2. Am 30. Mai 2016 schlossen Vermieter und Mieter anlässlich der Schlichtungsverhandlung vor der Schlichtungsbehörde Dorneck-Thierstein, soweit vorliegend relevant, folgenden Vergleich:\n1. Die Mieterschaft akzeptiert die Kündigung. Das Mietverhältnis wird einmalig erstreckt bis am 31. August 2016. Der Mieterschaft steht rechtlich die Möglichkeit zu, das Mietobjekt vorzeitig zu verlassen […].\n2. […]\n3. […]\n4. […]\n5. Die Mieterschaft verpflichtet sich bis spätestens zum 6. Juni 2016 die rückständige Miete von CHF 10‘810.00 abzüglich Schadenersatz von CHF 2‘810.00, total CHF 8‘000.00 per Saldo aller Ansprüche betr. den Schadenersatz in der Wohnung sowie den Juni-Bruttomietzins von CHF 4‘330.00, total CHF 12‘330.00, zu bezahlen. Im Falle der nicht fristgemässen vollständigen Bezahlung entfällt die Erstreckung gemäss Ziffer 1 hievor.\n3.1 D.___ (nachfolgend: Gesuchsteller) liess am 10. Juni 2016 beim Richteramt Dorneck-Thierstein ein Gesuch im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen nach Art. 257 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) einreichen und verlangen, die A.___ GmbH, B.___ und C.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner) seien zufolge Nichtbezahlung der CHF 12‘330.00 gemäss Ziffer 5 des Vergleichs aus den Mietobjekten auszuweisen, u.K.u.E.F. Gleichzeitig wurde um umgehende Vollstreckung im Widerhandlungsfall ersucht.\n3.2 Die Gesuchsgegner schlossen mit Stellungnahme vom 5. Juli 2016 auf vollumfängliche Gesuchsabweisung, sofern darauf überhaupt eingetreten werden könne, u.K.u.E.F.\n3.3 Mit Replik vom 5. August 2016 bzw. Duplik vom 22. August 2016 bestätigten die Parteien die bereits gestellten Rechtsbegehren.\n4. Mit Urteil vom 30. August 2016 hiess der Amtsgerichtspräsident von Dorneck-Thierstein das Ausweisungsbegehren gut und wies die Gesuchsgegner unter Androhung der Strafe nach Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) und der umgehenden Vollstreckung im Widerhandlungsfall per Dienstag, 13. September 2016, aus den Mietobjekten aus und verpflichte sie dazu, die Gerichtskosten von CHF 600.00 (ohne allfällige Vollstreckungskosten) unter solidarischer Haftbarkeit zu tragen und dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1‘285.20 zu bezahlen.\n5.1 Dagegen liessen die Gesuchsgegner (von nun an: Berufungskläger) am 12. September 2016 Berufung beim Obergericht des Kantons Solothurn einreichen und beantragen, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, u.K.u.E.F.\n5.2 Da die Berufung offensichtlich unbegründet ist, konnte auf die Einholung einer Berufungsantwort der Gegenpartei verzichtet werden (vgl. Art. 312 ZPO).\n"}