Der Stundenansatz ist für das Verfahren bei der Vorinstanz zu Recht auf CHF 280.00 gekürzt worden, so dass dieser Ansatz auch hier anzuwenden ist. Auslagen von CHF 568.00 sind nicht belegt und insbesondere im Vergleich mit der Kostennote der Berufungsbeklagten überrissen. Die Auslagen sind auf CHF 100.00 zu kürzen. Entsprechend hat die Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin eine Parteientschädigung von CHF 3‘736.80 (12 Stunden à CHF 280.00, Spesen CHF 100.00, Mehrwertsteuer CHF 276.80) zu bezahlen. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 17. März 2016 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. 2. Die B._