Lediglich im Kostenpunkt ist sie unterlegen, was sich aber gemessen am Gesamtaufwand kostenmässig nicht auswirkt. Die Berufungsbeklagte hat demnach die Kosten des Verfahrens in der Höhe von CHF 13‘000.00 zu bezahlen. Die Berufungsbeklagte hat diesen Betrag der Berufungsklägerin, die einen Kostenvorschuss in gleicher Höhe geleistet hat, zurückzuerstatten. Die Berufungsbeklagte hat der Berufungsklägerin zudem eine Parteientschädigung auszurichten. Die Berufungsklägerin hat wiederum keine detaillierte Honorarnote eingereicht, sondern lediglich pauschal ein Honorar von total CHF 9‘167.05 (24 Stunden à CHF 330.00 zuzüglich Auslagen von CHF 568.00 und Mehrwertsteuer von CHF 679.05) verlangt.