Die Berufung ist in diesem Punkt unbegründet und es ist festzustellen, dass die Kürzungen (Stundenansatz und Stundenaufwand) zu Recht erfolgt sind. 5.4 Da die Berufungsbeklagte im vorinstanzlichen Verfahren völlig unterlegen ist, hat sie die Gerichtskosten von total CHF 13‘500.00 zu bezahlen. Die Parteientschädigung für das Verfahren vor Amtsgericht ist entsprechend auf CHF 23‘328.00 (inkl. Auslagen und MWSt.) festzusetzen. 6. Die Berufungsklägerin ist mit ihrer Berufung grösstenteils durchgedrungen. Lediglich im Kostenpunkt ist sie unterlegen, was sich aber gemessen am Gesamtaufwand kostenmässig nicht auswirkt.