Die Berufungsklägerin legt nicht dar, worin entgegen der Ansicht der Vorinstanz die Komplexität des Falles liegen soll und weshalb es entgegen der Auffassung der Vorinstanz nötig gewesen sein soll, polemische Ausführungen über die Beziehung der Klägerin zu D.___ zu machen. Es ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass beide Parteien mit ihren Rechtsschriften seitenlange Ausführungen eingereicht haben, welche für die Beurteilung des im Streite liegenden Prozessgegenstandes irrelevant sind. Unnötiger Aufwand ist nicht zu entschädigen. Die Berufung ist in diesem Punkt unbegründet und es ist festzustellen, dass die Kürzungen (Stundenansatz und Stundenaufwand) zu Recht erfolgt sind.