Sie halte deshalb daran fest, dass der von ihr im Rahmen der Kostennote vor Vorinstanz geltend gemachte Stundenaufwand von 98 Stunden angemessen sei. Ebenfalls willkürlich sei die Kürzung der Auslagen durch die Vorinstanz auf pauschal CHF 600.00 pro Partei. Die Begründung, es würden teils unnötige Auslagen geltend gemacht, beispielsweise für Kopien, welche nicht mit dem Prozessstoff zu tun hätten, sei so unrichtig. 5.3 Bei der Vorinstanz hatte die Berufungsklägerin geltend gemacht, die Bedeutung des Geschäftes sei für sie hoch. Beide Parteien hätten eine hohe wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und es habe ein hoher Zeit- und Arbeitsaufwand betrieben werden müssen.