Die Vorinstanz kürze denn auch willkürlich den von beiden Parteien geltend gemachte Zeit- und Arbeitsaufwand. Begründet werde dies damit, dass ein grosser Teil der Ausführungen beider Parteien nicht den Prozessstoff betreffen würde. Dies sei willkürlich, indem sich ihre schriftlichen und mündlichen Ausführungen ausschliesslich auf den Prozessstoff bezogen hätten, wozu insbesondere auch die Darlegung des Geschäftsgebarens des hinter der Berufungsbeklagten stehenden Aktionariates gehöre. Sie halte deshalb daran fest, dass der von ihr im Rahmen der Kostennote vor Vorinstanz geltend gemachte Stundenaufwand von 98 Stunden angemessen sei.