Die Berufungsklägerin rügt die durch die Vorinstanz vorgenommenen Kürzungen. Sie macht geltend, auch wenn einer Gerichtsbehörde bei der Festsetzung einer Parteientschädigung ein gewisses Ermessen zustehe, sei dieses rechtmässig auszuüben. In diesem Lichte sei der von der Vorinstanz auf CHF 280.00 festgesetzte Stundenansatz zu tief. Entgegen der Vorinstanz sei das erstinstanzliche Verfahren durchaus komplex gewesen, weshalb sie im Sinne der vor der Vorinstanz eingereichten Kostennote daran festhalte, dass ein Stundenansatz von CHF 330.00 angemessen sei. Die Vorinstanz kürze denn auch willkürlich den von beiden Parteien geltend gemachte Zeit- und Arbeitsaufwand.