Die entschädigungspflichtigen Auslagen beider Parteien würden auf je pauschal CHF 600.00 festgesetzt. Beide Parteien hätten ihre Auslagen nicht detailliert nachgewiesen. Zudem würden teils unnötige Auslagen geltend gemacht, beispielsweise für Kopien, welche schlicht nichts mit dem vorliegenden Prozessstoff zu tun hätten. Die Aufwände der Klägerin würden sich damit auf CHF 24‘840.00 (inkl. Auslagen und 8 % MwSt.) bemessen, diejenigen der Beklagten auf CHF 23‘328.00 (inkl. Auslagen und 8 % MwSt.). 5.2 Die Berufungsklägerin rügt die durch die Vorinstanz vorgenommenen Kürzungen.