Da ein grosser Teil der Ausführungen beider Parteien – beispielhaft genannt seien die polemischen Ausführungen der Beklagten über die Beziehung der Klägerin zu D.___ oder die Ausführungen der Klägerin bezüglich mangelhafte Auftragserfüllung, wo doch in diesem Punkt gar kein Rechtsbegehren gestellt worden sei – nicht den Prozessstoff betroffen hätten, könnten die eingereichten Kostennoten nur beschränkt zur Festsetzung des Honorars beigezogen werden. Für angemessen werde vorliegend bei der Klägerin ein Aufwand von 80 Stunden und bei der Beklagten ein solcher von 75 Stunden befunden. Die entschädigungspflichtigen Auslagen beider Parteien würden auf je pauschal CHF 600.00 festgesetzt.