Insgesamt erscheine der Fall damit von mittlerer Komplexität, weshalb der Stundenansatz ermessensweise auf CHF 280.00 festzusetzen sei. Da ein grosser Teil der Ausführungen beider Parteien – beispielhaft genannt seien die polemischen Ausführungen der Beklagten über die Beziehung der Klägerin zu D.___ oder die Ausführungen der Klägerin bezüglich mangelhafte Auftragserfüllung, wo doch in diesem Punkt gar kein Rechtsbegehren gestellt worden sei – nicht den Prozessstoff betroffen hätten, könnten die eingereichten Kostennoten nur beschränkt zur Festsetzung des Honorars beigezogen werden.