Die Festsetzung des Zeitaufwands, welcher für die sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich sei, liege im Ermessen des Gerichts. Die Parteien würden gemäss § 179 Abs. 1 GT SO die Möglichkeit zur Einreichung einer detaillierten Kostennote erhalten. Diese sei für das Gericht jedoch nicht verbindlich (Benedikt A. Suter/Cristina von Holzen, in: Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 95 N 30).