Danach sei der Stundenansatz innerhalb des Gebührenrahmens nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, nach der Bedeutung des Geschäfts, nach dem Interesse an der Verrichtung sowie nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Gebührenpflichtigen zu bemessen (§ 3 Abs. 1 GT SO). Unter Bedeutung des Geschäfts seien einerseits die Komplexität der sich stellenden Fragen des materiellen Rechts und des Sachverhalts sowie andererseits die Anforderungen an eine sorgfältige Verfahrensführung zu verstehen. Insgesamt bemesse sich die Bedeutung des Geschäfts damit an den dem Parteivertreter abverlangten Fähigkeiten.