Mit der entsprechenden Verbuchung hat die Berufungsklägerin die Verrechnung erklärt. 5.1 Das Amtsgericht hat die Kostennoten beider Parteivertreter gekürzt und dann die Kosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens verteilt (2/3 zu Lasten der Klägerin und 1/3 zu Lasten der Beklagten) und dabei erwogen, der Richter setze die Kosten der berufsmässigen Vertretung nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich sei. Der Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der berufsmässigen Vertretung betrage CHF 230.00 bis CHF 330.00 zuzüglich Mehrwertsteuer, soweit sie durch Anwälte wahrgenommen werde (§ 179 Abs. 1 und 2 GT SO).