Urkunde 1). Mangels rechtsgenüglicher Bestreitung der Weiterführung des Mandats bzw. Einspruch gegen die «vertragsgemässe» Abbuchung des Honorars über das Mietzinskonto (Ziffer 3.3 des Verwaltungsvertrages) hat die Berufungsbeklagte von der Berufungsklägerin nichts mehr zu fordern. Mit der entsprechenden Verbuchung hat die Berufungsklägerin die Verrechnung erklärt.