Die Berufungsklägerin hat die Rechnung für die Arbeiten nach Mandatsende vom 26. Juli 2013 in der Höhe von CHF 15‘577.45 nicht substantiiert bestritten. Sie hat auch nicht behauptet, sie habe die Rechnung bezahlt oder gar nie erhalten. Sie hat lediglich eingewendet, die Berufungsbeklagte fordere in ihrem Schreiben vom 26. Juli 2013 die Überweisung des Betrages in der Höhe von CHF 15‘577.45, weise sie aber nicht einmal auf den Bestand eines Restsaldos hin (BS 35 der Replik vom 20. Oktober 2014). Gemäss Ziffer 3.3 des Verwaltungsvertrages vom 13. Januar 2012 wird das Honorar quartalsweise in Rechnung gestellt und dem Mietzinskonto belastet (kläg. Urkunde 1).