Bereits nach kurzer Zeit haben die Parteien vereinbart, den Vertrag wieder aufzulösen. Sie waren sich dabei offenbar einig, die vertragliche Kündigungsregelung (Ziffer 5 des Verwaltungsvertrages) nicht zu beachten und möglichst bald eine neue Verwaltung mit dem Mandat zu beauftragen. Die Berufungsklägerin sicherte zu, die Verwaltungstätigkeit bis zur Übergabe an eine neue Verwaltung weiterzuführen (BS 4 der Klage vom 5. März 2014, BS 37 der Klageantwort vom 30. Juni 2014). Die Mandatsübergabe an die neuen Liegenschaftsverwaltungen erfolgte zeitlich gestaffelt (BS 38 der Klageantwort vom 30. Juni 2014).