Die Berufungsbeklagte hat im Weitern den Bestand und die Rechtmässigkeit der Zahlungen an Dritte nicht bestritten. Wie erwähnt, war die Berufungsklägerin verpflichtet, diese Forderungen über das Mietzinskonto zu begleichen (Ziffer 2.2.3 des Verwaltunsgvertrages, kläg. Urkunde 1). 4.5 Gemäss Verwaltungsvertrag betreffend die Mehrfamilienhäuser […] vom 13. Januar 2012 ist der Vertragsbeginn auf den 1. Dezember 2011 festgelegt worden. Bereits nach kurzer Zeit haben die Parteien vereinbart, den Vertrag wieder aufzulösen.