Die Beklagte weise sie dabei aber nicht einmal auf den Bestand eines Restsaldos hin. Da es die Beklagte unterlassen habe, sie bezüglich der angeblichen Verrechnung in Kenntnis zu setzen, d.h. es unterlassen habe, die Verrechnungserklärung abzugeben, habe die Beklagte, selbst wenn ihrerseits ein Honoraranspruch bestanden hätte, was aber bestritten werde, nicht wirksam verrechnen können. In der Duplik vom 15. Januar 2015 hat die Berufungsklägerin ergänzt, dass sie, nachdem die Klägerin die Rechnung vom 26. Juli 2013 von CHF 15‘577.45 nicht bezahlt habe, den Rechnungssaldo mit dem Saldo zu Gunsten der Klägerin in der Höhe von CHF 12‘390.62 mit ihrer eigenen Forderung verrechnet habe.