Nach Bezahlung dieser Kreditoren habe per 30. Dezember 2013 ein Saldo von CHF 12‘390.62 zu ihren Gunsten resultiert (bekl. Urkunde 83), welchen sie mit dem Saldo ihrer Rechnung vom 26. Juli 2013 von CHF 15‘577.45 (bekl. Urkunde 85) für nach dem Mandatsende vom 1. Oktober 2012 bis 30. Juni 2013 geleistete Arbeiten verrechnet habe. In ihrer Replik vom 20. Oktober 2014 entgegnet die Berufungsbeklagte lediglich, die Beklagte fordere in ihrem Schreiben vom 26. Juli 2013 die Überweisung des Betrages in der Höhe von CHF 15‘577.45. Die Beklagte weise sie dabei aber nicht einmal auf den Bestand eines Restsaldos hin.