120 des Obligationenrechts (OR, SR 220) stellt sich damit lediglich im Umfang der Honoraransprüche der Berufungsklägerin. Mit der Klage vom 5. März 2014 hat die Berufungsbeklagte behauptet, die Berufungsklägerin habe Mietzinseinnahmen in der Höhe von CHF 45‘192.00 eingenommen, welche sie ihr nie weitergeleitet habe. In ihrer Klageantwort vom 30. Juni 2014 hat die Berufungsklägerin ausgeführt, dass auch nach Mandatsende immer noch Mietzinszahlungen bei ihr eingegangen seien. Diese Zahlungseingänge seien verbucht worden und es seien offene Kreditoren bezahlt worden. Nach Bezahlung dieser Kreditoren habe per 30. Dezember 2013 ein Saldo von CHF 12‘390.62 zu ihren Gunsten resultiert (bekl.