Bei den auf das Liegenschaftenkonto eingegangen Zahlungen ist die Berufungsbeklagte Gläubigerin. Bei den durch die Berufungsklägerin über das Liegenschaftenkonto bezahlten Rechnungen ist die Berufungsbeklagte Schuldnerin. Es handelt sich nicht um Forderungen der Berufungsklägerin. Eine Verrechnung ist demnach gar nicht möglich. 4.3 Die Frage einer Verrechnungsmöglichkeit im Sinne von Art. 120 des Obligationenrechts (OR, SR 220) stellt sich damit lediglich im Umfang der Honoraransprüche der Berufungsklägerin.