Urkunden 108 ff. – an. Wie es sich mit den übrigen Verwaltungsmandaten verhält, kann offengelassen werden, da dies auch aus den überaus umfangreichen Rechtsschriften vor Vorinstanz nie ganz klar hervorgegangen ist. 4.2 Die Rüge der Berufungsklägerin erfolgt zu Recht. Die Mietzinseinnahmen wurden auf das Liegenschaftenkonto bei der Baloise Bank SoBa AG einbezahlt (ob dies auch nach Mandatsende noch erfolgt ist, spielt dabei keine Rolle [bekl. Urkunde 108]). Am 16. Januar 2014 hat der Saldo CHF 12‘370.82 betragen, was exakt der von der Berufungsklägerin geführten Buchhaltung (Konto 1021) entspricht (bekl. Urkunde 112).