Zunächst ist festzustellen, dass es unbestritten ist, dass die Berufungsklägerin mehrere Liegenschaften der Berufungsbeklagten zu verwalten hatte. Lediglich für die Verwaltung der Mehrfamilienhäuser [...] ist ein schriftlicher Verwaltungsvertrag abgeschlossen worden (kläg. Urkunde 1). Weitere Verwaltungsverträge zwischen den Parteien sind mündlich abgeschlossen worden (BS III.1. der Klage vom 5. März 2014, BS III.35 der Klageantwort vom 30. Juni 2014). Im Berufungsverfahren ist lediglich das Mandatsverhältnis betreffend der Liegenschaften [...] noch ein Thema, rufen beide Parteien doch weitgehend dieses Verhältnis betreffende Urkunden – beispielsweise die bekl. Urkunden 108 ff.