Dieser Saldo stimme genau mit dem Saldo des Kontos 1021 in der Liegenschaftsbuchhaltung überein. Dieser Saldo zu Gunsten der Berufungsbeklagten sei mit ihrer unbezahlten Rechnung von CHF 15‘547.45 verrechnet und das Liegenschaftenkonto bei der Baloise Bank SoBa saldiert worden. Insoweit Verrechnung im Umfang ihrer Honoraransprüche aus dem Liegenschaftsvertragsverhältnis erfolgt sei, ergebe sich dies ohne weiteres aus der Buchhaltung. Die entsprechende Verbuchung stelle rechtlich eine Verrechnungserklärung dar. 4.1 Zunächst ist festzustellen, dass es unbestritten ist, dass die Berufungsklägerin mehrere Liegenschaften der Berufungsbeklagten zu verwalten hatte.