Mit Verrechnung im Sinne von Art. 120 ff. OR habe das nichts zu tun. Lediglich im Umfang der Honoraransprüche aus dem Liegenschaftsverwaltungsverhältnis liege überhaupt Verrechnung vor. Im Weitern seien die durch die Vorinstanz berechneten Zahlen – Überweisungen der Berufungsklägerin ab dem Liegenschaftenkonto von CHF 100‘921.75 an sich selber und CHF 122‘564.60 an Dritte und nach dem 30. September 2012 weitere CHF 18‘531.42 an sich selber und CHF 13‘171.77 an Dritte – nicht nachvollziehbar. Eine Kontrollrechnung ergebe jedenfalls, dass nicht erklärbare Differenzen bestehen würden.