Die Beklagte hätte die Mietzinseinnahmen folglich weder auf ein anderes Konto überweisen lassen, noch damit Kreditorenrechnungen und/oder Honorarforderungen bezahlen dürfen. Vielmehr hätte sie diese aufgrund der auftragsrechtlichen Ablieferungspflicht der Klägerin herausgeben müssen. Die obgenannten Mietzinseinnahmen würden damit als widerrechtlich entzogen gelten. Die von der Klägerin geltend gemachte Forderung für ihr zustehende Mietzinseinnahmen sei somit nicht durch Verrechnung untergegangen. Entsprechend sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die auf ihrem Konto bei der Baloise Bank SoBa AG eingegangenen Mietzinsen – soweit dies denn verlangt wurde – herauszugeben.