_ habe anlässlich der Parteibefragung vom 15. März 2016 ausgeführt, die Beklagte habe lediglich die Kompetenz gehabt, über Rechnungen bis zu CHF 300.00 zu entscheiden. Alle weiteren Beträge hätten von der Klägerin genehmigt werden müssen. Darauf, dass die Beklagte zumindest gewisse Zahlungen nur nach Freigabe durch die Klägerin ausführen durfte, deute schliesslich auch die von der Beklagten eingereichte E-Mail vom 11. April 2012 hin, mit welcher die Beklagte um Freigabe bestimmter Beträge ersucht habe.