Gemäss Ziff. 2.2.1 des Verwaltungsvertrages über die Liegenschaft [...] vom 13. Januar 2012 sei die Beklagte von der Klägerin beauftragt worden, das bestehende Mietzinskonto, auf welches die Mieter ihre Zahlungen zu leisten hatten, zu überwachen. Unter Ziff. 2.2.3 sei sodann festgehalten worden, dass alle Zahlungen ausschliesslich über das Mietzinskonto zu führen seien. Weiter könnten gemäss Ziff. 2.3.1 kleinere Reparaturen bis CHF 300.00 im Einzelfall von der Verwaltung in eigener Verantwortung erledigt werden. C.___ habe anlässlich der Parteibefragung vom 15. März 2016 ausgeführt, die Beklagte habe lediglich die Kompetenz gehabt, über Rechnungen bis zu CHF 300.00 zu entscheiden.