In den Zahlungen an die Beklagte sei auch die Überweisung des Schlusssaldos von CHF 12‘370.82 enthalten, welchen diese mit ihr zustehenden Honorarforderungen verrechnet haben wolle. Dass eine Verrechnungserklärung der Beklagten gegenüber der Klägerin hinsichtlich des Schlusssaldos auf dem genannten Konto bei der Baloise Bank SoBa AG erfolgt sei, sei vorliegend nicht nachgewiesen worden. Es bleibe damit zu prüfen, ob die Beklagte der Klägerin im Rahmen ihrer Eingaben im vorliegenden Prozess rechtswirksam die Verrechnung erklärt habe. Gemäss Ziff.