Die Beweislast betreffend die auf das Konto der Beklagten geflossenen Mietzinse trage die Klägerin. Demgegenüber habe die Beklagte zu beweisen, dass die ihr zugegangenen Beträge durch Verrechnung mit Honorarforderungen und durch die Bezahlung von Kreditoren untergegangen seien. Das Amtsgericht folgerte weiter, die Beklagte habe die der Klägerin zustehenden Mietzinszahlungen unbestrittenermassen im Rahmen ihrer Verwaltungsmandate erlangt. Sie sei der Klägerin dafür folglich ablieferungspflichtig.