BGE 138 III 374 E. 4.3). 2.1 Das Amtsgericht hat im angefochtenen Urteil festgehalten, es sei unumstritten, dass die auf das Konto der Beklagten einbezahlten Mietzinse für die Liegenschaften der Klägerin grundsätzlich der Klägerin zustehen würden und dieser bis anhin nicht übertragen worden seien. Umstritten sei hingegen, ob zum jetzigen Zeitpunkt aufgrund der eingegangenen Zahlungen noch eine Forderung resultiere, zumal die Beklagte geltend mache, sie habe mit dem erhaltenen Geld Kreditoren und eigene Honoraransprüche beglichen. Die Beweislast betreffend die auf das Konto der Beklagten geflossenen Mietzinse trage die Klägerin.