Gemäss Klage war von Anfang an das Prozessthema bekannt, nämlich die Frage, ob die Beklagte das Verwaltungsmandat korrekt ausgeübt hat und ob der Klägerin ein Schaden durch die behauptete mangelhafte Mandatsführung (unrechtmässige Vereinnahmung von Mietzinsen, Schaden infolge überhöhter Mietzinsausstände und Wasserschaden Bernstrasse 45 Lyss) entstanden ist. Beide Parteien hätten daher die als neu bezeichneten Belege aus dem Jahre 2012 schon lange einreichen können. Die im Berufungsverfahren eingereichten Urkunden 2 beider Parteien sind daher unbeachtlich. 3.3 Über die Berufung kann daher ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden.