317 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]) schon vor erster Instanz hätte vorgebracht werden können (Peter Reetz/Sarah Hilber in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 317 N 39). Gemäss Klage war von Anfang an das Prozessthema bekannt, nämlich die Frage, ob die Beklagte das Verwaltungsmandat korrekt ausgeübt hat und ob der Klägerin ein Schaden durch die behauptete mangelhafte Mandatsführung (unrechtmässige Vereinnahmung von Mietzinsen, Schaden infolge überhöhter Mietzinsausstände und Wasserschaden Bernstrasse 45 Lyss) entstanden ist.