Es handelt sich dabei um Bankunterlagen aus dem Jahre 2012. Die Berufungsbeklagte macht geltend, dass die Vorinstanz diese anlässlich der Hauptverhandlung eingereichten Bankunterlagen (Urkunde 73) zu Unrecht als unechtes Novum abgewiesen habe. Sie habe nämlich erst gestützt auf die von der Berufungsklägerin auf Aufforderung der Vorinstanz eingereichten Unterlagen festgestellt, dass die Berufungsklägerin das Verwaltungshonorar doppelt vereinnahmt habe.