Die Klägerin schloss auf Abweisung der Berufung. 3.1 Die Berufungsklägerin beantragt vorsorglich, «um verfahrensmässig nichts zu versäumen», die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Rechtsmittelinstanz. Dieser «vorsorgliche» Antrag ist ohne Weiteres abzuweisen, da vor der Vorinstanz eine ausführliche Parteibefragung stattgefunden hat. Im Übrigen ist der Antrag nicht weiter begründet. 3.2 Die Berufungsklägerin reicht als Urkunde 2 eine «Tabelle Kontrollrechnung Berufungsklägerin mit Auszug Liegenschaftenkonto (AB 108) betreffend Belastungen auf diesem Konto mit Belegen Nrn. 1 bis 115» ein.