Sie werden mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Beklagte hat der Klägerin für vorgeschossene Gerichtskosten CHF 4‘500.00 zurückzuerstatten. 4. Die Klägerin hat der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 7‘272.00 (inkl. Auslagen und 8 % MwSt.) zu bezahlen. 2. Frist- und formgerecht erhob die Beklagte Berufung gegen das Urteil vom 17. März 2016 und stellte zusammengefasst den Antrag, dieses sei aufzuheben und die Klage vollumfänglich abzuweisen. Auf das Rechtsbegehren gemäss Ziffer 2 der Klage sei nicht einzutreten, eventualiter sei es abzuweisen. Die Klägerin schloss auf Abweisung der Berufung.