Am 30. Juni 2014 beantragte die Beklagte die Klageabweisung unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Verfügung vom 11. Juli 2014 ordnete der Amtsgerichtspräsident einen zweiten Rechtsschriftenwechsel an. Beide Parteien hielten mit Replik vom 20. Oktober 2014 und Duplik vom 15. Januar 2015 an ihren Rechtsbegehren fest. Am 27. März 2015 reichte die Klägerin eine «freiwillige Stellungnahme» ein. Am 10. Oktober 2015 fand vor dem Amtsgerichtspräsidenten eine Instruktionsverhandlung statt. Die Parteien konnten sich nicht einigen. Am 15. März 2016 fand die Hauptverhandlung mit Partei- und Zeugenbefragung statt. Am 17. März 2016 fällte das Amtsgericht folgendes Urteil: