Es kam keine Einigung zu Stande und die Klagebewilligung wurde ausgestellt. 1.2 Am 5. März 2014 reichte die B.___ (im Folgenden: Klägerin oder Berufungsbeklagte) gegen die A.___ (im Folgenden: Beklagte oder Berufungsklägerin) beim Richteramt Olten-Gösgen Klage ein und beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr CHF 120‘000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. April 2013 zu bezahlen. Im Weitern sei in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn vom 2. April 2013 im Umfang des Klagebetrages die Rechtsöffnung zu erteilen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Am 30. Juni 2014 beantragte die Beklagte die Klageabweisung unter Kosten- und Entschädigungsfolge.