{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-02-06", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-73_2017-02-06.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133473&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=48&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "6005504eaba84146446e071f5fc8f95a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.73"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 06.02.2017 ZKBER.2016.73"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:43:59", "Checksum": "97fdbcf69f88b0ff0e344427f56e3b5f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 06.02.2017 ZKBER.2016.73\nRegeste:\nForderung\n\n\n5.3 Bei der Vorinstanz hatte die Berufungsklägerin geltend gemacht, die Bedeutung des Geschäftes sei für sie hoch. Beide Parteien hätten eine hohe wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und es habe ein hoher Zeit- und Arbeitsaufwand betrieben werden müssen. Angesichts dieser Kriterien sei ein Stundenansatz von CHF 330.00 gerechtfertigt. Das Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Besprechungen etc. hätten einen Arbeitsaufwand von 98 Stunden ergeben, was zusammen mit Auslagen von CHF 1‘400.00 und der Mehrwertsteuer ein Total von CHF 36‘439.20 ergebe. Da die Berufungsklägerin keine detaillierte Kostennote eingereicht hat, musste eine pauschale Kürzung vorgenommen werden, da die Vorinstanz die Schwierigkeit des Falles nicht als übermässig eingestuft und den zeitlichen Aufwand als überrissen taxiert hat. Die Kritik der Berufungsklägerin ist ungenügend. Die Berufungsklägerin legt nicht dar, worin entgegen der Ansicht der Vorinstanz die Komplexität des Falles liegen soll und weshalb es entgegen der Auffassung der Vorinstanz nötig gewesen sein soll, polemische Ausführungen über die Beziehung der Klägerin zu D.___ zu machen. Es ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass beide Parteien mit ihren Rechtsschriften seitenlange Ausführungen eingereicht haben, welche für die Beurteilung des im Streite liegenden Prozessgegenstandes irrelevant sind. Unnötiger Aufwand ist nicht zu entschädigen. Die Berufung ist in diesem Punkt unbegründet und es ist festzustellen, dass die Kürzungen (Stundenansatz und Stundenaufwand) zu Recht erfolgt sind.\n5.4 Da die Berufungsbeklagte im vorinstanzlichen Verfahren völlig unterlegen ist, hat sie die Gerichtskosten von total CHF 13‘500.00 zu bezahlen. Die Parteientschädigung für das Verfahren vor Amtsgericht ist entsprechend auf CHF 23‘328.00 (inkl. Auslagen und MWSt.) festzusetzen.\n6. Die Berufungsklägerin ist mit ihrer Berufung grösstenteils durchgedrungen. Lediglich im Kostenpunkt ist sie unterlegen, was sich aber gemessen am Gesamtaufwand kostenmässig nicht auswirkt. Die Berufungsbeklagte hat demnach die Kosten des Verfahrens in der Höhe von CHF 13‘000.00 zu bezahlen. Die Berufungsbeklagte hat diesen Betrag der Berufungsklägerin, die einen Kostenvorschuss in gleicher Höhe geleistet hat, zurückzuerstatten. Die Berufungsbeklagte hat der Berufungsklägerin zudem eine Parteientschädigung auszurichten. Die Berufungsklägerin hat wiederum keine detaillierte Honorarnote eingereicht, sondern lediglich pauschal ein Honorar von total CHF 9‘167.05 (24 Stunden à CHF 330.00 zuzüglich Auslagen von CHF 568.00 und Mehrwertsteuer von CHF 679.05) verlangt. Angesichts des beschränkten Prozessstoffes und der Tatsache, dass ein Grossteil der Berufungsschrift die bekannte Prozessgeschichte sowie eine Wiedergabe der vorinstanzlichen Erwägungen umfasst, ist eine pauschale Kürzung des Aufwandes auf 12 Stunden angezeigt. Der Stundenansatz ist für das Verfahren bei der Vorinstanz zu Recht auf CHF 280.00 gekürzt worden, so dass dieser Ansatz auch hier anzuwenden ist. Auslagen von CHF 568.00 sind nicht belegt und insbesondere im Vergleich mit der Kostennote der Berufungsbeklagten überrissen. Die Auslagen sind auf CHF 100.00 zu kürzen. Entsprechend hat die Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin eine Parteientschädigung von CHF 3‘736.80 (12 Stunden à CHF 280.00, Spesen CHF 100.00, Mehrwertsteuer CHF 276.80) zu bezahlen.\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 17. März 2016 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.\n2. Die B.___ hat die Gerichtskosten des Verfahrens vor Amtsgericht in der Höhe von total CHF 13‘500.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.\n3. Die B.___ hat der A.___ für das Verfahren vor Vorinstanz eine Parteientschädigung von CHF 23‘328.00 zu bezahlen.\n4. Die B.___ hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 13‘000.00 zu bezahlen. Die B.___ hat der A.___ den Betrag von CHF 13‘000.00 zurückzuerstatten.\n5. Die B.___ hat der A.___ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 3‘736.80 zu bezahlen.\nRechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30‘000.00.\nGegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Zivilkammer des Obergerichts\nDer Präsident Die Gerichtsschreiberin\nFrey Kofmel"}