{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-02-06", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-73_2017-02-06.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133473&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=48&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "6005504eaba84146446e071f5fc8f95a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.73"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 06.02.2017 ZKBER.2016.73"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:43:59", "Checksum": "97fdbcf69f88b0ff0e344427f56e3b5f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 06.02.2017 ZKBER.2016.73\nRegeste:\nForderung\n\n\n5.1 Das Amtsgericht hat die Kostennoten beider Parteivertreter gekürzt und dann die Kosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens verteilt (2/3 zu Lasten der Klägerin und 1/3 zu Lasten der Beklagten) und dabei erwogen, der Richter setze die Kosten der berufsmässigen Vertretung nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich sei. Der Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der berufsmässigen Vertretung betrage CHF 230.00 bis CHF 330.00 zuzüglich Mehrwertsteuer, soweit sie durch Anwälte wahrgenommen werde (§ 179 Abs. 1 und 2 GT SO). § 3 GT SO sei für die Bemessung des Stundenansatzes analog anwendbar. Danach sei der Stundenansatz innerhalb des Gebührenrahmens nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, nach der Bedeutung des Geschäfts, nach dem Interesse an der Verrichtung sowie nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Gebührenpflichtigen zu bemessen (§ 3 Abs. 1 GT SO). Unter Bedeutung des Geschäfts seien einerseits die Komplexität der sich stellenden Fragen des materiellen Rechts und des Sachverhalts sowie andererseits die Anforderungen an eine sorgfältige Verfahrensführung zu verstehen. Insgesamt bemesse sich die Bedeutung des Geschäfts damit an den dem Parteivertreter abverlangten Fähigkeiten. Die Kosten, welche einer Partei für die Honorierung dieser Fähigkeiten entstünden, sollten durch die Parteientschädigung ersetzt werden. Für einfachere Verfahren erschienen Stundenansätze von CHF 230.00 bis 250.00, für mittelschwere Verfahren von CHF 250.00 bis CHF 290.00 und für komplexere Verfahren solche von CHF 290.00 bis CHF 330.00 als gerechtfertigt. Die Festsetzung des Zeitaufwands, welcher für die sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich sei, liege im Ermessen des Gerichts. Die Parteien würden gemäss § 179 Abs. 1 GT SO die Möglichkeit zur Einreichung einer detaillierten Kostennote erhalten. Diese sei für das Gericht jedoch nicht verbindlich (Benedikt A. Suter/Cristina von Holzen, in: Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 95 N 30). In Fällen, in denen der geltend gemachte zeitliche Aufwand gesamthaft als übermässig erscheine, es jedoch schwierig sei, die konkreten, ungerechtfertigten Aufwandposten im Einzelnen festzulegen, sei es grundsätzlich zulässig, pauschale Kürzung vorzunehmen (vgl. BGer 1B_96/2011 E. 2.4). Der vorliegende Streitgegenstand weise keine überaus komplexen Fragen in materiell-rechtlicher Hinsicht auf. Vielmehr würden sich die auftragsrechtlichen Grundlagen als durchaus übersichtlich gestalten. Hingegen basiere er auf einem vergleichsweise unübersichtlichen Sachverhalt. Die Anforderungen an die Verfahrensführung seien bei einer gewöhnlichen Amtsgerichtsverhandlung mit vorgängiger Instruktionsverhandlung und doppeltem Schriftenwechsel als mittelmässig anspruchsvoll zu bewerten. Insgesamt erscheine der Fall damit von mittlerer Komplexität, weshalb der Stundenansatz ermessensweise auf CHF 280.00 festzusetzen sei. Da ein grosser Teil der Ausführungen beider Parteien – beispielhaft genannt seien die polemischen Ausführungen der Beklagten über die Beziehung der Klägerin zu D.___ oder die Ausführungen der Klägerin bezüglich mangelhafte Auftragserfüllung, wo doch in diesem Punkt gar kein Rechtsbegehren gestellt worden sei – nicht den Prozessstoff betroffen hätten, könnten die eingereichten Kostennoten nur beschränkt zur Festsetzung des Honorars beigezogen werden. Für angemessen werde vorliegend bei der Klägerin ein Aufwand von 80 Stunden und bei der Beklagten ein solcher von 75 Stunden befunden. Die entschädigungspflichtigen Auslagen beider Parteien würden auf je pauschal CHF 600.00 festgesetzt. Beide Parteien hätten ihre Auslagen nicht detailliert nachgewiesen. Zudem würden teils unnötige Auslagen geltend gemacht, beispielsweise für Kopien, welche schlicht nichts mit dem vorliegenden Prozessstoff zu tun hätten. Die Aufwände der Klägerin würden sich damit auf CHF 24‘840.00 (inkl. Auslagen und 8 % MwSt.) bemessen, diejenigen der Beklagten auf CHF 23‘328.00 (inkl. Auslagen und 8 % MwSt.).\n5.2 Die Berufungsklägerin rügt die durch die Vorinstanz vorgenommenen Kürzungen. Sie macht geltend, auch wenn einer Gerichtsbehörde bei der Festsetzung einer Parteientschädigung ein gewisses Ermessen zustehe, sei dieses rechtmässig auszuüben. In diesem Lichte sei der von der Vorinstanz auf CHF 280.00 festgesetzte Stundenansatz zu tief. Entgegen der Vorinstanz sei das erstinstanzliche Verfahren durchaus komplex gewesen, weshalb sie im Sinne der vor der Vorinstanz eingereichten Kostennote daran festhalte, dass ein Stundenansatz von CHF 330.00 angemessen sei. Die Vorinstanz kürze denn auch willkürlich den von beiden Parteien geltend gemachte Zeit- und Arbeitsaufwand. Begründet werde dies damit, dass ein grosser Teil der Ausführungen beider Parteien nicht den Prozessstoff betreffen würde. Dies sei willkürlich, indem sich ihre schriftlichen und mündlichen Ausführungen ausschliesslich auf den Prozessstoff bezogen hätten, wozu insbesondere auch die Darlegung des Geschäftsgebarens des hinter der Berufungsbeklagten stehenden Aktionariates gehöre. Sie halte deshalb daran fest, dass der von ihr im Rahmen der Kostennote vor Vorinstanz geltend gemachte Stundenaufwand von 98 Stunden angemessen sei. Ebenfalls willkürlich sei die Kürzung der Auslagen durch die Vorinstanz auf pauschal CHF 600.00 pro Partei. Die Begründung, es würden teils unnötige Auslagen geltend gemacht, beispielsweise für Kopien, welche nicht mit dem Prozessstoff zu tun hätten, sei so unrichtig."}