{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-02-06", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-73_2017-02-06.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133473&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=48&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "6005504eaba84146446e071f5fc8f95a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.73"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 06.02.2017 ZKBER.2016.73"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:43:59", "Checksum": "97fdbcf69f88b0ff0e344427f56e3b5f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 06.02.2017 ZKBER.2016.73\nRegeste:\nForderung\n\n\n4.5 Gemäss Verwaltungsvertrag betreffend die Mehrfamilienhäuser […] vom 13. Januar 2012 ist der Vertragsbeginn auf den 1. Dezember 2011 festgelegt worden. Bereits nach kurzer Zeit haben die Parteien vereinbart, den Vertrag wieder aufzulösen. Sie waren sich dabei offenbar einig, die vertragliche Kündigungsregelung (Ziffer 5 des Verwaltungsvertrages) nicht zu beachten und möglichst bald eine neue Verwaltung mit dem Mandat zu beauftragen. Die Berufungsklägerin sicherte zu, die Verwaltungstätigkeit bis zur Übergabe an eine neue Verwaltung weiterzuführen (BS 4 der Klage vom 5. März 2014, BS 37 der Klageantwort vom 30. Juni 2014). Die Mandatsübergabe an die neuen Liegenschaftsverwaltungen erfolgte zeitlich gestaffelt (BS 38 der Klageantwort vom 30. Juni 2014). Die Verwaltungsunterlagen für die Liegenschaften […] wurden offenbar am 3. Oktober 2012 übergeben (bekl. Urkunde 31). Der Saldo auf dem Liegenschaftenkonto bei der Baloise Bank SoBa AG betrug per Ende September 2012 CHF 12‘481.62 (bekl. Urkunde 108), was exakt der Verbuchung auf dem Buchhaltungskonto der Berufungsklägerin für die Liegenschaften […] entspricht (bekl. Urkunden 109 und 110). Nach diesem Stichtag 30. September 2012 erfolgten weitere Einzahlungen und auch Auszahlungen über das erwähnte Konto. Wie es dazu kam und wer dafür verantwortlich ist, kann hier offengelassen werden. Das Konto wurde per 16. Januar 2014 saldiert. Der per 31. Dezember 2012 noch bestandene Saldo von CHF 12‘390.62 bzw. CHF 12‘370.82 (nach der Kontosaldierung vom 16. Januar 2014 [bekl. Urkunde 108]) hat die Berufungsklägerin mit ihrer Forderung von CHF 15‘577.45 (bekl. Urkunde 85) verrechnet. Die Berufungsklägerin hat die Rechnung für die Arbeiten nach Mandatsende vom 26. Juli 2013 in der Höhe von CHF 15‘577.45 nicht substantiiert bestritten. Sie hat auch nicht behauptet, sie habe die Rechnung bezahlt oder gar nie erhalten. Sie hat lediglich eingewendet, die Berufungsbeklagte fordere in ihrem Schreiben vom 26. Juli 2013 die Überweisung des Betrages in der Höhe von CHF 15‘577.45, weise sie aber nicht einmal auf den Bestand eines Restsaldos hin (BS 35 der Replik vom 20. Oktober 2014). Gemäss Ziffer 3.3 des Verwaltungsvertrages vom 13. Januar 2012 wird das Honorar quartalsweise in Rechnung gestellt und dem Mietzinskonto belastet (kläg. Urkunde 1). Mangels rechtsgenüglicher Bestreitung der Weiterführung des Mandats bzw. Einspruch gegen die «vertragsgemässe» Abbuchung des Honorars über das Mietzinskonto (Ziffer 3.3 des Verwaltungsvertrages) hat die Berufungsbeklagte von der Berufungsklägerin nichts mehr zu fordern. Mit der entsprechenden Verbuchung hat die Berufungsklägerin die Verrechnung erklärt."}