{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-02-06", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-73_2017-02-06.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133473&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=48&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "6005504eaba84146446e071f5fc8f95a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.73"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 06.02.2017 ZKBER.2016.73"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:43:59", "Checksum": "97fdbcf69f88b0ff0e344427f56e3b5f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 06.02.2017 ZKBER.2016.73\nRegeste:\nForderung\n\n\n4.1 Zunächst ist festzustellen, dass es unbestritten ist, dass die Berufungsklägerin mehrere Liegenschaften der Berufungsbeklagten zu verwalten hatte. Lediglich für die Verwaltung der Mehrfamilienhäuser [...] ist ein schriftlicher Verwaltungsvertrag abgeschlossen worden (kläg. Urkunde 1). Weitere Verwaltungsverträge zwischen den Parteien sind mündlich abgeschlossen worden (BS III.1. der Klage vom 5. März 2014, BS III.35 der Klageantwort vom 30. Juni 2014). Im Berufungsverfahren ist lediglich das Mandatsverhältnis betreffend der Liegenschaften [...] noch ein Thema, rufen beide Parteien doch weitgehend dieses Verhältnis betreffende Urkunden – beispielsweise die bekl. Urkunden 108 ff. – an. Wie es sich mit den übrigen Verwaltungsmandaten verhält, kann offengelassen werden, da dies auch aus den überaus umfangreichen Rechtsschriften vor Vorinstanz nie ganz klar hervorgegangen ist.\n4.2 Die Rüge der Berufungsklägerin erfolgt zu Recht. Die Mietzinseinnahmen wurden auf das Liegenschaftenkonto bei der Baloise Bank SoBa AG einbezahlt (ob dies auch nach Mandatsende noch erfolgt ist, spielt dabei keine Rolle [bekl. Urkunde 108]). Am 16. Januar 2014 hat der Saldo CHF 12‘370.82 betragen, was exakt der von der Berufungsklägerin geführten Buchhaltung (Konto 1021) entspricht (bekl. Urkunde 112). Gemäss Verwaltungsvertrag vom 13. Januar 2012 hat der Beauftragte das Inkasso der Mietzinse und Nebenleistungen zu führen. Ebenso sind alle Zahlungen (Unterhalt und Reparaturen, Brennstoffe, Gebühren, Abgaben, Anschaffungen, Hauswartentschädigungen, Versicherungen, Verwaltung und alle übrigen möglichen Auslagen etc.) ausschliesslich über das Mietzinskonto zu führen (kläg. Urkunde 1). Die über das Liegenschaftenkonto getätigten Zahlungen an Dritte haben damit nichts mit der Frage der Verrechnung zu tun. Bei den auf das Liegenschaftenkonto eingegangen Zahlungen ist die Berufungsbeklagte Gläubigerin. Bei den durch die Berufungsklägerin über das Liegenschaftenkonto bezahlten Rechnungen ist die Berufungsbeklagte Schuldnerin. Es handelt sich nicht um Forderungen der Berufungsklägerin. Eine Verrechnung ist demnach gar nicht möglich.\n4.3 Die Frage einer Verrechnungsmöglichkeit im Sinne von Art. 120 des Obligationenrechts (OR, SR 220) stellt sich damit lediglich im Umfang der Honoraransprüche der Berufungsklägerin. Mit der Klage vom 5. März 2014 hat die Berufungsbeklagte behauptet, die Berufungsklägerin habe Mietzinseinnahmen in der Höhe von CHF 45‘192.00 eingenommen, welche sie ihr nie weitergeleitet habe. In ihrer Klageantwort vom 30. Juni 2014 hat die Berufungsklägerin ausgeführt, dass auch nach Mandatsende immer noch Mietzinszahlungen bei ihr eingegangen seien. Diese Zahlungseingänge seien verbucht worden und es seien offene Kreditoren bezahlt worden. Nach Bezahlung dieser Kreditoren habe per 30. Dezember 2013 ein Saldo von CHF 12‘390.62 zu ihren Gunsten resultiert (bekl. Urkunde 83), welchen sie mit dem Saldo ihrer Rechnung vom 26. Juli 2013 von CHF 15‘577.45 (bekl. Urkunde 85) für nach dem Mandatsende vom 1. Oktober 2012 bis 30. Juni 2013 geleistete Arbeiten verrechnet habe. In ihrer Replik vom 20. Oktober 2014 entgegnet die Berufungsbeklagte lediglich, die Beklagte fordere in ihrem Schreiben vom 26. Juli 2013 die Überweisung des Betrages in der Höhe von CHF 15‘577.45. Die Beklagte weise sie dabei aber nicht einmal auf den Bestand eines Restsaldos hin. Da es die Beklagte unterlassen habe, sie bezüglich der angeblichen Verrechnung in Kenntnis zu setzen, d.h. es unterlassen habe, die Verrechnungserklärung abzugeben, habe die Beklagte, selbst wenn ihrerseits ein Honoraranspruch bestanden hätte, was aber bestritten werde, nicht wirksam verrechnen können. In der Duplik vom 15. Januar 2015 hat die Berufungsklägerin ergänzt, dass sie, nachdem die Klägerin die Rechnung vom 26. Juli 2013 von CHF 15‘577.45 nicht bezahlt habe, den Rechnungssaldo mit dem Saldo zu Gunsten der Klägerin in der Höhe von CHF 12‘390.62 mit ihrer eigenen Forderung verrechnet habe.\n4.4 Der Saldo auf dem Baloise Bank SoBa AG-Konto und in der von der Berufungsklägerin geführten Buchhaltung in der Höhe von CHF 12‘390.62 bzw. von CHF 12‘370.82 (nach Abzug der Spesen für die Kontosaldierung, bekl. Urkunden 83, 108 und 112) wird nicht bestritten. Die Berufungsbeklagte hat im Weitern den Bestand und die Rechtmässigkeit der Zahlungen an Dritte nicht bestritten. Wie erwähnt, war die Berufungsklägerin verpflichtet, diese Forderungen über das Mietzinskonto zu begleichen (Ziffer 2.2.3 des Verwaltunsgvertrages, kläg. Urkunde 1)."}