{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-02-06", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-73_2017-02-06.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133473&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=48&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "6005504eaba84146446e071f5fc8f95a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.73"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 06.02.2017 ZKBER.2016.73"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:43:59", "Checksum": "97fdbcf69f88b0ff0e344427f56e3b5f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 06.02.2017 ZKBER.2016.73\nRegeste:\nForderung\n\n\n3.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil ausgeführt, gemäss den eingereichten Kontoauszügen habe die Beklagte vom Liegenschaftenkonto bei der Baloise Bank SoBa AG in der Zeit vom 28. Mai 2012 bis 30. September 2012 insgesamt CHF 100‘921.75 an sich selbst und CHF 122‘564.60 an Dritte überwiesen. Nach dem 30. September 2012 seien vom Liegenschaftenkonto weitere Zahlungen an die Beklagte im Umfang von insgesamt CHF 18‘531.42 und an Dritte von insgesamt CHF 13‘171.77 erfolgt. In den Zahlungen an die Beklagte sei auch die Überweisung des Schlusssaldos von CHF 12‘370.82 enthalten, welchen diese mit ihr zustehenden Honorarforderungen verrechnet haben wolle. Dass eine Verrechnungserklärung der Beklagten gegenüber der Klägerin hinsichtlich des Schlusssaldos auf dem genannten Konto bei der Baloise Bank SoBa AG erfolgt sei, sei vorliegend nicht nachgewiesen worden. Es bleibe damit zu prüfen, ob die Beklagte der Klägerin im Rahmen ihrer Eingaben im vorliegenden Prozess rechtswirksam die Verrechnung erklärt habe. Gemäss Ziff. 2.2.1 des Verwaltungsvertrages über die Liegenschaft [...] vom 13. Januar 2012 sei die Beklagte von der Klägerin beauftragt worden, das bestehende Mietzinskonto, auf welches die Mieter ihre Zahlungen zu leisten hatten, zu überwachen. Unter Ziff. 2.2.3 sei sodann festgehalten worden, dass alle Zahlungen ausschliesslich über das Mietzinskonto zu führen seien. Weiter könnten gemäss Ziff. 2.3.1 kleinere Reparaturen bis CHF 300.00 im Einzelfall von der Verwaltung in eigener Verantwortung erledigt werden. C.___ habe anlässlich der Parteibefragung vom 15. März 2016 ausgeführt, die Beklagte habe lediglich die Kompetenz gehabt, über Rechnungen bis zu CHF 300.00 zu entscheiden. Alle weiteren Beträge hätten von der Klägerin genehmigt werden müssen. Darauf, dass die Beklagte zumindest gewisse Zahlungen nur nach Freigabe durch die Klägerin ausführen durfte, deute schliesslich auch die von der Beklagten eingereichte E-Mail vom 11. April 2012 hin, mit welcher die Beklagte um Freigabe bestimmter Beträge ersucht habe. Insgesamt habe damit in beweismässiger Hinsicht auch als erstellt zu gelten, dass die Beklagte Ausgaben, welche den Betrag von CHF 300.00 überschritten, von der Klägerin habe «absegnen» lassen müssen. Die Beklagte hätte die Mietzinseinnahmen folglich weder auf ein anderes Konto überweisen lassen, noch damit Kreditorenrechnungen und/oder Honorarforderungen bezahlen dürfen. Vielmehr hätte sie diese aufgrund der auftragsrechtlichen Ablieferungspflicht der Klägerin herausgeben müssen. Die obgenannten Mietzinseinnahmen würden damit als widerrechtlich entzogen gelten. Die von der Klägerin geltend gemachte Forderung für ihr zustehende Mietzinseinnahmen sei somit nicht durch Verrechnung untergegangen. Entsprechend sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die auf ihrem Konto bei der Baloise Bank SoBa AG eingegangenen Mietzinsen – soweit dies denn verlangt wurde – herauszugeben.\n3.2 Die Berufungsklägerin macht geltend, vorab sei der Schluss der Vorinstanz unrichtig, da es bei der Bezahlung von liegenschaftsbezogenen Drittkreditoren rechtlich gar nicht um die Frage der Verrechnung gehe. Es entspreche gängiger Usanz in der Liegenschaftsverwaltungsbranche, dass die Verwaltung für ihren Auftraggeber zu Lasten der Mietzinseinnahmen die Bezahlung von liegenschaftsbezogenen Ausgaben besorge. Dies entspreche dem Kernzweck eines Verwaltungsauftrages, den ein Auftraggeber erteile, um sich nicht selber um die Verwaltung seiner Liegenschaft kümmern zu müssen. Sie habe denn auch mit für die Berufungsbeklagte eingenommenen Mietzinseinnahmen liegenschaftsbezogene Rechnungen Dritter bezahlt, d.h. sie habe im Rahmen ihrer Tätigkeit als Liegenschaftsverwalterin mit Geld der Berufungsbeklagten Rechnungen der Berufungsbeklagten bezahlt. Mit Verrechnung im Sinne von Art. 120 ff. OR habe das nichts zu tun. Lediglich im Umfang der Honoraransprüche aus dem Liegenschaftsverwaltungsverhältnis liege überhaupt Verrechnung vor. Im Weitern seien die durch die Vorinstanz berechneten Zahlen – Überweisungen der Berufungsklägerin ab dem Liegenschaftenkonto von CHF 100‘921.75 an sich selber und CHF 122‘564.60 an Dritte und nach dem 30. September 2012 weitere CHF 18‘531.42 an sich selber und CHF 13‘171.77 an Dritte – nicht nachvollziehbar. Eine Kontrollrechnung ergebe jedenfalls, dass nicht erklärbare Differenzen bestehen würden. Im Rahmen des Verfahrens vor der Vorinstanz seien die von ihr ab dem Liegenschaftenkonto vorgenommenen einzelnen Zahlungen kein Thema gewesen, da die Berufungsbeklagte dazu nichts vorgebracht habe. Das Liegenschaftenkonto bei der Baloise Bank SoBa habe per 16. Januar 2014 vor der Saldierung einen Saldo von CHF 12‘390.62 bzw. CHF 12‘370.82 aufgewiesen. Dieser Saldo stimme genau mit dem Saldo des Kontos 1021 in der Liegenschaftsbuchhaltung überein. Dieser Saldo zu Gunsten der Berufungsbeklagten sei mit ihrer unbezahlten Rechnung von CHF 15‘547.45 verrechnet und das Liegenschaftenkonto bei der Baloise Bank SoBa saldiert worden. Insoweit Verrechnung im Umfang ihrer Honoraransprüche aus dem Liegenschaftsvertragsverhältnis erfolgt sei, ergebe sich dies ohne weiteres aus der Buchhaltung. Die entsprechende Verbuchung stelle rechtlich eine Verrechnungserklärung dar."}