{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-02-06", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-73_2017-02-06.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133473&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=48&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "6005504eaba84146446e071f5fc8f95a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.73"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 06.02.2017 ZKBER.2016.73"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:43:59", "Checksum": "97fdbcf69f88b0ff0e344427f56e3b5f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 06.02.2017 ZKBER.2016.73\nRegeste:\nForderung\n\nII.\n1. Die Berufung ist gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet einzureichen. Nach Lehre und Rechtsprechung hat der Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. Er hat der Berufungsinstanz gegenüber insbesondere auch Anträge darüber zu stellen, wie diese entscheiden soll. Enthält die Berufungsschrift keine Begründung und keinen wenigstens sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen auf die Berufung nicht einzutreten. Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder oberflächliche Kritik am angefochtenen Urteil beschränkt, ohne im Detail auf die Argumentation der Vorinstanz einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des Berufungsklägers auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in einer Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder bloss zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und nachvollzogen werden zu können. Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die Aktenstücke oder Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen hat er sich auseinander zu setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N 34 ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3).\n2.1 Das Amtsgericht hat im angefochtenen Urteil festgehalten, es sei unumstritten, dass die auf das Konto der Beklagten einbezahlten Mietzinse für die Liegenschaften der Klägerin grundsätzlich der Klägerin zustehen würden und dieser bis anhin nicht übertragen worden seien. Umstritten sei hingegen, ob zum jetzigen Zeitpunkt aufgrund der eingegangenen Zahlungen noch eine Forderung resultiere, zumal die Beklagte geltend mache, sie habe mit dem erhaltenen Geld Kreditoren und eigene Honoraransprüche beglichen. Die Beweislast betreffend die auf das Konto der Beklagten geflossenen Mietzinse trage die Klägerin. Demgegenüber habe die Beklagte zu beweisen, dass die ihr zugegangenen Beträge durch Verrechnung mit Honorarforderungen und durch die Bezahlung von Kreditoren untergegangen seien.\nDas Amtsgericht folgerte weiter, die Beklagte habe die der Klägerin zustehenden Mietzinszahlungen unbestrittenermassen im Rahmen ihrer Verwaltungsmandate erlangt. Sie sei der Klägerin dafür folglich ablieferungspflichtig. Nach einigen Korrekturen am diesbezüglich eingeklagten Betrag von CHF 45‘192.00 setzte die Vorinstanz daraufhin den Erstattungsanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten für von dieser in Empfang genommene Mietzinse auf insgesamt CHF 37‘667.00 fest.\n2.2 Die Berufungsklägerin erklärt ausdrücklich, sie anerkenne, dass die auf ihr Konto einbezahlten Mietzinse grundsätzlich der Berufungsbeklagten zustehen würden und ihr nicht übertragen worden seien. Sie erklärt weiter, dass der Schluss der Vorinstanz, dass sich der Erstattungsanspruch der Berufungsbeklagten vor Verrechnung auf CHF 37'667.00 belaufen würde, nicht angefochten werde. Auch die Erwägung der Vorinstanz, dass im Auftragsrecht grundsätzlich eine Ablieferungspflicht des Beauftragten bestehe, werde nicht in Abrede gestellt.\nDie Berufungsklägerin macht jedoch geltend, es stelle eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung sowie eine unrichtige Rechtsanwendung dar, wenn die Vorinstanz der Berufungsbeklagten eine Forderung von CHF 37‘667.00 mit der Begründung zuspreche, der Berufungsklägerin stehe kein Verrechnungsrecht zu, d.h. sie könne die von ihr zu Lasten der eingenommenen Mietzinse bezahlten liegenschaftsbezogenen Drittkreditoren und eigenen Honoraransprüche aus dem Liegenschaftsverwaltungsvertragsverhältnis nicht verrechnen."}