{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-02-06", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-73_2017-02-06.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133473&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=48&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "6005504eaba84146446e071f5fc8f95a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.73"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 06.02.2017 ZKBER.2016.73"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:43:59", "Checksum": "97fdbcf69f88b0ff0e344427f56e3b5f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 06.02.2017 ZKBER.2016.73\nRegeste:\nForderung\n\nI.\n1.1 Mit Schlichtungsgesuch vom 2. Oktober 2013 verlangte die B.___ von der A.___ einen Betrag von CHF 250‘000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. April 2013. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 5. Dezember 2013 ergänzte die B.___ ihre Rechtsbegehren und verlangte zusätzlich, in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn vom 2. April 2013 sei im Umfang des Klagebetrages die Rechtsöffnung zu erteilen. Es kam keine Einigung zu Stande und die Klagebewilligung wurde ausgestellt.\n1.2 Am 5. März 2014 reichte die B.___ (im Folgenden: Klägerin oder Berufungsbeklagte) gegen die A.___ (im Folgenden: Beklagte oder Berufungsklägerin) beim Richteramt Olten-Gösgen Klage ein und beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr CHF 120‘000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. April 2013 zu bezahlen. Im Weitern sei in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn vom 2. April 2013 im Umfang des Klagebetrages die Rechtsöffnung zu erteilen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Am 30. Juni 2014 beantragte die Beklagte die Klageabweisung unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Verfügung vom 11. Juli 2014 ordnete der Amtsgerichtspräsident einen zweiten Rechtsschriftenwechsel an. Beide Parteien hielten mit Replik vom 20. Oktober 2014 und Duplik vom 15. Januar 2015 an ihren Rechtsbegehren fest. Am 27. März 2015 reichte die Klägerin eine «freiwillige Stellungnahme» ein. Am 10. Oktober 2015 fand vor dem Amtsgerichtspräsidenten eine Instruktionsverhandlung statt. Die Parteien konnten sich nicht einigen. Am 15. März 2016 fand die Hauptverhandlung mit Partei- und Zeugenbefragung statt. Am 17. März 2016 fällte das Amtsgericht folgendes Urteil:\n1. Die Beklagte hat der Klägerin CHF 37‘667.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 10. April 2013 zu bezahlen.\n2. In der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn vom 2. April 2013 wird der Rechtsvorschlag im Umfang von Ziff. 1 hievor aufgehoben.\n3. Die Gerichtskosten von insgesamt CHF 13‘500.00 (inkl. der Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 500.00) werden der Klägerin im Umfang von CHF 9‘000.00 und der Beklagten im Umfang von CHF 4‘500.00 zur Bezahlung auferlegt. Sie werden mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Beklagte hat der Klägerin für vorgeschossene Gerichtskosten CHF 4‘500.00 zurückzuerstatten.\n4. Die Klägerin hat der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 7‘272.00 (inkl. Auslagen und 8 % MwSt.) zu bezahlen.\n2. Frist- und formgerecht erhob die Beklagte Berufung gegen das Urteil vom 17. März 2016 und stellte zusammengefasst den Antrag, dieses sei aufzuheben und die Klage vollumfänglich abzuweisen. Auf das Rechtsbegehren gemäss Ziffer 2 der Klage sei nicht einzutreten, eventualiter sei es abzuweisen. Die Klägerin schloss auf Abweisung der Berufung.\n3.1 Die Berufungsklägerin beantragt vorsorglich, «um verfahrensmässig nichts zu versäumen», die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Rechtsmittelinstanz. Dieser «vorsorgliche» Antrag ist ohne Weiteres abzuweisen, da vor der Vorinstanz eine ausführliche Parteibefragung stattgefunden hat. Im Übrigen ist der Antrag nicht weiter begründet.\n3.2 Die Berufungsklägerin reicht als Urkunde 2 eine «Tabelle Kontrollrechnung Berufungsklägerin mit Auszug Liegenschaftenkonto (AB 108) betreffend Belastungen auf diesem Konto mit Belegen Nrn. 1 bis 115» ein. Sie führt dazu aus, sie sei aufgrund der Feststellungen der Vorinstanz betreffend der Bewegungen auf dem Liegenschaftenkonto bei der Baloise Bank SoBa AG zu einer Kontrollrechnung veranlasst worden und es hätten sich grössere nicht nachvollziehbare Differenzen ergeben. Im Rahmen des Verfahrens vor der Vorinstanz seien die von ihr ab dem Liegenschaftenkonto bei der Baloise Bank SoBa AG vorgenommenen einzelnen Zahlungen kein Thema gewesen, da die Berufungsbeklagte dazu nichts vorgebracht habe. Beim Bankauszug der Baloise Bank SoBa AG handelt es sich um die bekl. Urkunde 108. Die neuen Buchungsbelege Nrn. 1 bis 115 tragen alle ein Datum aus dem Jahre 2012.\nDie Berufungsbeklagte reicht ebenfalls als Urkunde 2 bezeichnet «Buchungsbelege betreffend Dauerauftrag zur Überweisung des Honorars an die Berufungsklägerin» ein. Es handelt sich dabei um Bankunterlagen aus dem Jahre 2012. Die Berufungsbeklagte macht geltend, dass die Vorinstanz diese anlässlich der Hauptverhandlung eingereichten Bankunterlagen (Urkunde 73) zu Unrecht als unechtes Novum abgewiesen habe. Sie habe nämlich erst gestützt auf die von der Berufungsklägerin auf Aufforderung der Vorinstanz eingereichten Unterlagen festgestellt, dass die Berufungsklägerin das Verwaltungshonorar doppelt vereinnahmt habe. Es handle sich somit bei der Tatsache, dass die Berufungsklägerin das Verwaltungshonorar doppelt vereinnahmt habe, um eine Tatsache, die ihr vor dem Vorliegen der durch die Berufungsklägerin edierten Unterlagen nicht bekannt gewesen sei und nicht habe bekannt sein können."}