Sie ist abzuweisen. 9.2 Nach dem gegebenen Verfahrensausgang wird der Berufungskläger kosten- und entschädigungspflichtig. Er hat die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 1‘000.00 zu bezahlen, welche mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden. Sodann hat er an den Berufungsbeklagten für das Verfahren vor Obergericht eine Parteientschädigung zu bezahlen, die antragsgemäss auf CHF 3‘337.20 festgesetzt wird. 9.3 Beim vorliegenden Verfahrensausgang wird das Gesuch des Berufungsklägers vom 27. Oktober 2016 um Erstreckung der Frist zur Einreichung der Honorarnote gegenstandslos. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen.