8. Der Vollständigkeit halber bleibt auf die völlig zutreffende Bemerkung des Berufungsbeklagten zu verweisen, wonach er nie verlangt habe, dass der Berufungskläger selber den entsprechenden Abschnitt nicht befährt oder nicht kurz zum Ein- oder Ausladen anhält. Nicht zu dulden hat der Berufungsbeklagte aber, dass ihm die Zufahrt durch das Abstellen/Parkieren von Fahrzeugen grundsätzlich verunmöglicht oder so stark erschwert wird, dass ein gefahrloses Vorbeifahren nicht möglich ist. 9.1 Aufgrund der Erwägungen hat der Vorderrichter die beantragte vorsorgliche Massnahme zu Recht verfügt. Die Berufung erweist sich deshalb als unbegründet. Sie ist abzuweisen.