Damit der Berufungsbeklagte bis zum Entscheid in der Hauptsache nicht davon abgehalten wird, zu seinem Grundstück zu gelangen - die Zufahrt ist von der Gemeindestrasse nur über besagtes Wegrecht möglich - ist der Erlass einer vorsorglichen Massnahme erforderlich und auch das mildeste Mittel. Die Massnahme ist deshalb auch verhältnismässig. 8. Der Vollständigkeit halber bleibt auf die völlig zutreffende Bemerkung des Berufungsbeklagten zu verweisen, wonach er nie verlangt habe, dass der Berufungskläger selber den entsprechenden Abschnitt nicht befährt oder nicht kurz zum Ein- oder Ausladen anhält.